Invasive Neophyten im Verkauf - Verbot/Verkaufsbeschränkung Aquarienpflanzen
Der Umgang (1) mit invasiven Neophyten ist rechtlich geregelt (2). Für den Verkauf dieser Pflanzen im Zoofachhandel (inkl. online-Handel) ergeben sich folgende Einschränkungen.
a) Verbot:
Der Umgang mit bestimmten invasiven Neophyten ist verboten (3). Wer sich nicht daran hält, macht sich strafbar.Betrifft im Zoofachhandel unter anderem: Ludwigia (südamerikanische Heusenkräuter), z.B.
- Ludwigia grandiflora
- Ludwigia peruviana
- Ludwigia peploides
- Ludwigia arcuata
- Ludwigia repens
- Ludwigia natans
- Ludwigia glandulosa
- Ludwigia mullertii
- Ludwigia rubin
b) Verkaufs-Verzicht:
Invasive Neophyten, die in ihrer Ausbreitung nicht kontrolliert werden können und dadurch Schäden anrichten, sollen nicht verkauft werden. Jeder Betrieb ist verpflichtet, selbständig das Risiko der Pflanzen in seinem Sortiment zu beurteilen (4).Als Hilfsmittel wurde durch Branchen-Vertreter und Behörden eine (nicht abschliessende) Liste mit Beispielen von problematischen Pflanzenarten erarbeitet (5).
Betrifft im Zoofachhandel:
- Azolla filiculoides
- Cabomba caroliniana
- Egeria/Elodea canadensis
- Myriophyllum aquaticum
c) Informations-Pflicht:
Um die Ausbreitung von weiteren invasiven Neophyten zu verhindern, müssen Kunden über die Problematik und über die notwendigen Pflegemassnahmen informiert werden (6). Die Kunden sollen diese Informationen vor dem Kaufentscheid erhalten und mitsamt der Pflanze nach Hause nehmen. Daher soll ein entsprechender Informationstext an jeder einzelnen Pflanze angebracht werden und auch im Online-Beschrieb enthalten seinBetrifft im Zoofachhandel:
- Lysichiton americanus
- Sagittaria latifolia
Vorgaben zur Informations-Pflicht
Um die Ausbreitung von weiteren invasiven Neophyten zu verhindern, müssen Kunden über die Problematik und die notwendigen Pflegemassnahmen informiert werden.
Dies kann erreicht werden, indem Etiketten mit dem entsprechenden Informationstext an den betroffenen Pflanzen angebracht werden.
- Ein Beispiel-Text ist unten aufgeführt
- Ausführlichere Versionen des Textes sowie gleichwertige www-Links sind zulässig.
- Die Form, das Format und die Farbe der Informations-Etikette sind frei wählbar.
- Vorbedruckte Schlaufenetiketten können bestellt werden bei: JardinSuisse, Sekretariat, info@jardinsuisse.ch, Tel. 044 388 53 00
Beispieltext:
ACHTUNG:
Unkontrolliert kann diese Pflanze die Natur gefährden!
Darf nur unter Kontrolle im Siedlungsgebiet wachsen.
Bestände pflegen: zurückschneiden, Früchte und Samen entfernen. Nicht selber kompostieren; Schnittgut über Grünabfuhr oder Kehrichtabfuhr entsorgen.
Art. 5 Freisetzungsverordnung / www.infoflora.ch → Neophyten
Die kantonalen Behörden überwachen anhand von Stichproben, ob die Vorschriften eingehalten werden (7).
Bei Beanstandungen trägt der Betrieb die Kosten der Kontrolle (8).
1 Umgang: z.B. das Pflanzen, Pflücken, Transportieren, Verkaufen dieser Arten (inkl. Hybriden und Sorten)
2 Freisetzungsverordnung (FrSV, SR 814.911) vom 1. Oktober 2008
3 Verbotsliste gemäss Anhang 2 FrSV
4 Selbstkontrolle nach Art. 4 FrSV
5 vgl. AGIN-Empfehlung «Verkaufseinschränkungen» 6 Gemäss Informations-Pflicht nach Art. 5 FrSV
7 Überwachung nach Art. 48 und 49 FrSV
Arbeitsgruppe gebietsfremde invasive Organismen C (AGIN C), AWEL Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft, Abteilung Abfallwirtschaft und Betriebe
Sektion Biosicherheit, Dr. Claudia Ruprecht
Walcheplatz 2, Postfach
8090 Zürich
Telefon: 043 259 32 60, Telefax: 043 259 39 80
e-mail: neobiota@bd.zh.ch